Mit der Nutzung unseres Auktionsangebotes – insbesondere der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden, darum empfehlen wir Ihnen, diese vorher einzusehen.
1. Allgemeines
1.1. Bei der Versteigerung handelt es sich um eine frei zugängliche öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB und § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff BGB) finden keine Anwendung.
Daher verpflichtet uns der Gesetzgeber nunmehr, auf die Konsequenzen die sich daraus für den als Verbraucher handelnden Käufer ergeben nochmals ausdrücklich hinzuweisen.
Dies bedeutet für den Käufer, dass sich die vereinbarte Beschaffenheit der verkauften Pferde ausschließlich nach den unten aufgeführten Bedingungen richtet, d. h. insbesondere es keine nach dem, durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung gibt und der Verkäufer keine Gewähr dafür übernimmt, dass sich die Kaufsache für die vom Käufer vorausgesetzte Verwendung eignet.
Ebenso hat der Verkäufer nicht für die übliche Beschaffenheit der verkauften Pferde einzustehen, denn der Verkauf erfolgt – anders als dies beim Verbrauchsgüterkauf zulässig ist – unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Auch braucht der Verkäufer nicht dafür einzustehen, dass die verkauften Pferde zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Fähigkeit haben, die erforderlichen Funktionen und ihre Leistungen bei normaler Verwendung zu behalten. Diese Einschränkungen gelten unabhängig von dem bezahlten Kaufpreis.
Der Käufer eines hier erworbenen Pferdes kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass ein bestimmtes Merkmal von den objektiven Anforderungen abweicht. Anders als beim Verbrauchsgüterkauf ist auch in den hier geltenden Bedingungen eine Verkürzung der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche des Käufers vereinbart, die bei einem Verbrauchsgüterkauf vollständig unzulässig wäre.
Auch kann sich der Käufer anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht auf solche Mängel berufen, die für ihn vor Abschluss des Kaufvertrages erkennbar waren.
Ebenso steht dem Käufer die im Verbrauchsgüterkauf vorgesehene Umkehr der Beweislast für den Fall, dass sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigt, nicht zur Verfügung. Der Käufer muss auch in diesem Fall zur Geltendmachung seiner Rechte beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.
1.2. Soweit sich Einschränkungen ergeben können, weil sich Interessenten nicht in den Versteigerungsraum begeben möchten, können diese durch die Möglichkeit, an der Auktion durch Nutzung des Internets teilzunehmen, kompensiert werden. Zur Ergänzung des durch die frei zugängliche öffentliche Versteigerung eröffneten Angebotes kann daher den Käufern die Möglichkeit eröffnet werden, Gebote auch und/ oder über Telefon und durch die Nutzung des Internets abzugeben. Für diese Gebote gelten zusätzlich zu diesen Versteigerungsbedingungen die im Anhang aufgenommenen Konditionen.
1.3. Veranstalter der Versteigerung (nachfolgend „Veranstalter“) am 22. März 2025 ist die Raulf Auktionen GbR im Auftrag und in Vollmacht des Landkreises Gießen, Die Landrätin Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen (hier als Verkäufer bezeichnet).
1.4. Durch die Abgabe eines Gebotes oder der Erteilung eines schriftlichen Kaufangebotes erkennt der Bietende (immer als Käufer bezeichnet) die vorstehenden Bedingungen an. Bei Rechtsunwirksamkeit eines Teils der Bestimmungen bleiben die übrigen in Kraft. Die Parteien ersetzen vielmehr bereits heute die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche, die wirksam und / oder durchführbar ist und der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt und dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entspricht.
Jedes Gebot auf eine Katalognummer stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, das solange wirksam bleibt, bis ein Übergebot abgegeben wird oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird. Mit der in Verbindung mit dem Zuschlag vom Auktionator ausgesprochenen Willenserklärung der Annahme des Höchstgebotes kommt ein im Wege einer Versteigerung geschlossener Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande.
1.5. Der Veranstalter ist berechtigt,
• aus begründetem Anlass das Datum der Auktion zu ändern, den Zeitpunkt für den Beginn der Auktion zu verschieben, für die Auktion einen anderen Ort zu bestimmen, eine Unterbrechung der Auktion anzuordnen, die Auktion ohne vollständige Durchführung abzubrechen oder ähnliche Maßnahmen zu ergreifen,
• einzelne Personen in begründeten Fällen von der Teilnahme an der Auktion, deren Besuch, sowie vom Betreten des Auktionsgeländes auszuschließen,
• Bietverbot für einzelne Personen anzuordnen,
• alle sonst im Interesse der Auktion und deren Durchführung notwendigen oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Veranstalter ist – auch ohne Angabe von Gründen – berechtigt, Gebote abzulehnen, Angebote aus der Auktion zurückzuziehen, verschiedene Katalognummern zu vereinen oder auf mehrere aufzuteilen. Er ist in begründeten Fällen berechtigt, den Zuschlag zurückzunehmen und die Katalognummer erneut anzubieten.
2. Haftung
2.1. Der Besuch und die Teilnahme an der Versteigerung erfolgt für Jedermann auf eigene Gefahr. Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters und des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters und/oder des Verkäufers beruhen sowie für sonstige Schäden, die durch eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung des Veranstalters und/oder Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hervorgerufen sind, insoweit ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnitts-schaden; im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
2.2. Der Veranstalter haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung nach diesen Bedingungen.
3. Verjährung
3.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in drei Monaten nach deren Bekanntwerden. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters und/oder Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters und/oder des Verkäufers beruhen sowie für sonstige Schäden, die durch eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen und/oder des Verkäufers hervorgerufen sind; insoweit ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden; im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
3.2. Für den Fall, dass Gewährleistungsansprüche wirksam geltend gemacht werden, verjähren diese für Unternehmer (§ 14 BGB) 14 Tage nach Übergabe, für Verbraucher (§ 13 BGB) nach drei Monaten. Diese Befristung gilt nicht, soweit Ansprüche betroffen sind, die auf Ersatz eines Körper- und Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden, Vorsatz oder Arglist des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Frist.
4. Zuschlag
4.1. Die Gebote erfolgen in Euro, entsprechend den Hinweisen des Veranstalters. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben wird. Haben mehrere Personen gleichzeitig das Höchstgebot abgegeben, entscheidet – wie in allen anderen Streitfragen – der Veranstalter. Diese Entscheidung ist bindend.
4.2. Vom Käufer ist für das Pferd der Zuschlagspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, der sich um die Auktionsgebühr von 10 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöht. Der Käufer hat unverzüglich nach dem Zuschlag im Auktionsbüro den Zuschlagspreis zzgl. Auktionsgebühr in barem Geld in Euro (€) oder per EC-Karte zu zahlen. Bei ausländischen EC-Karten wird eine Gebühr in Höhe von 1,1% zusätzlich berechnet. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird ein Aufschlag in Höhe von 3,5% auf den Endbetrag berechnet. Es besteht kein Anspruch des Käufers auf Zahlung per Scheck.
4.3.
Abrechnungsbeispiel:
Zuschlag (ohne MwSt.) 1.000,00€
Auktionsgebühr 10 % 100,00€
zzgl. 19 % MwSt. auf Auktionsgebühr 19,00 €
Zahlbetrag 1.119,00 €
4.4. Der Verkauf der Pferde erfolgt ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Schuldet der Käufer für den Kauf keine gesetzliche Umsatzsteuer auf die Auktionsgebühr, kann die Mehrwertsteuerbefreiung nach Vorlage der notwendigen Unterlagen erfolgen. Bei Käufern aus EU-Staaten muss dazu eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (VAT-Nummer), sowie die Gelangensbestätigung spätestens 10 Tage nach Beendigung der Versteigerung vorliegen. Sollten bis zum Zuschlag die erforderlichen Dokumente noch nicht vorliegen, so ist der gesamte Steigpreis einschließlich der Auktionsgebühr und der Umsatzsteuer zu zahlen. Nach Vorlage der Unterlagen zur Umsatzsteuerbefreiung erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Umsatzsteuer.
4.5. Die Identität des Käufers ist durch ein geeignetes Dokument (z. B. Personalausweis) nachzuweisen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht innerhalb von 30 Minuten nach dem Zuschlag nach, ist der Veranstalter berechtigt, aber nicht verpflichtet, Pferde innerhalb der Auktion erneut zur Versteigerung aufrufen zu lassen. Der erste Käufer haftet dem Veranstalter für die Verweigerung der Kaufvertragserfüllung.
4.6. Unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumserwerbs geht die Gefahr jeglichen Schadens und zufälligen Untergangs bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet, nach der Unterzeichnung des digitalen Kaufzettels und Bezahlung, das Pferd unverzüglich zu übernehmen.
4.7. Der Verkäufer übereignet dem Käufer das Pferd und erklärt, dass Rechte Dritter am Pferd nicht bekannt sind. Die Papiere der Pferde werden bei Zahlung des Kaufpreises übergeben.
4.8. Personen, die entgeltlich oder unentgeltlich das Bieten für andere übernehmen, bieten und kaufen dem Veranstalter bzw. dem Verkäufer gegenüber stets für eigene Rechnung und können sich nicht darauf berufen, im Auftrag Dritter gehandelt zu haben. Sie gelten in diesem Falle als Käufer im Sinne der hier vorgelegten Versteigerungsbedingungen, es sei denn, sie hätten vor Beginn der Veranstaltung, eine gültige Originalvollmacht ihres Vollmachtgebers beim Veranstalter hinterlegt.
4.9. Nachträgliche Änderungen zu den Daten des Rechnungsempfängers sind nur in Ausnahmen möglich. Die Rechnungsadresse geht aus den Anmeldedaten des Käufers verbindlich in
seinem MennrathS Kundenkonto hervor. Jegliche Änderungen der Käuferdaten müssen schriftlich vor der Auktion angegeben werden. Änderungen nach der Auktion sind ebenfalls schriftlich zu beantragen und werden mit einer Verwaltungspauschale in Höhe von 50 Euro berechnet.
5. Versteigerungsgut
5.1. Die zum Verkauf kommenden Pferde werden an der Hand oder freilaufend vorgestellt. Eventuelle Größenangaben sind ca.-Werte. Eine Differenz zur tatsächlichen Größe ist möglich. Die Angaben bezüglich der Abstammung und des Ausbildungsstandes der zum Kauf gelangenden Pferde wurden nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewährleistung für diese Angaben wird nicht gegeben. Insbesondere stellen die Angaben zum Ausbildungsstand oder der reiterlichen Förderung keine vereinbarte Beschaffenheit dar. Zu den Pferden Kat.Nr. 1-9, 11-14, 16-22 liegt der Original-Equidenpass vor. Für deren inhaltliche Richtigkeit garantieren Veranstalter und Verkäufer nicht. An Hand der vorgelegten Unterlagen konnte jedes Pferd eindeutig identifiziert werden. Für eine Kaufentscheidung ist nur die Vorstellung des Pferdes im Versteigerungsring garantiert (Augenschein).
5.2. Die Pferde sind in der Regel nicht durch einen Tierarzt untersucht worden. Sollte im Rahmen der Versteigerung eine tierärztliche Untersuchung berichtet werden, so stellt diese keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Die Information dient lediglich dazu, den Käufer bei seiner Kaufentscheidung zu unterstützen. Eventuelle vorliegende Berichte über klinische und röntgenologische Untersuchungen und Befundberichte stehen den Käufern, deren Bevollmächtigten und den von ihnen beauftragten Tierärzten zur eigenverantwortlichen Kenntnisnahme, Auswertung und Überprüfung bereits vor der Versteigerung zur Verfügung. Die Befundberichte können Angaben zu den von der Norm abweichenden körperlichen Beschaffenheiten der Pferde enthalten. Die Tierärzte erbringen ihre Leistungen eigenständig. Die Befundberichte und Äußerungen der Tierärzte sind keine vom Veranstalter oder Verkäufer geschuldete Beschaffenheit. Die Tierärzte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder des Veranstalters.
5.3. Eine Erklärung zur Tauglichkeit des Versteigerungsgutes für den vom Käufer vorgesehenen Zweck oder dem Training hierzu ist mit dem Angebot in der Versteigerung nicht verbunden. Die Verwendbarkeit für den Einsatz des vom Käufer vorgesehenen Zwecks, sowie sonstige Beschaffenheiten sind daher auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzt. Der Tauglichkeit können vielmehr auch beim Versteigerungsgut Hindernisse entgegenstehen, die beim Zuschlag nicht sichtbar sind, sondern sich erst später, unter Umständen auch erst beim Training oder beim Sportein¬satz, zeigen. Schon das Training stellt hohe Anforderungen an psychische und physische Belastbarkeit des Pferdes. Ob das Versteigerungsgut diesen Be¬lastungen genügen wird, ist zum Zeitpunkt der Versteigerung ungewiss. Entsprechendes gilt für die Zuchttauglichkeit.
5.4. Der Käufer hat deshalb anhand der Merkmale des Versteigerungsgutes, die er durch Besichtigung selbst feststellen kann, abzuwägen und zu entscheiden, ob und wie er durch den Kauf des Versteigerungsgutes dieses nutzen will. Sache des Käufers ist es, vor dem Zuschlag das Pferd selbst oder durch einen Tierarzt oder einen anderen Sachverständigen seines Vertrauens auf alle wesentlichen Merkmale und Beschaffenheiten zu beurteilen oder untersuchen zu lassen. Abgesehen von der oben dargestellten Beschaffenheit wird das Pferd verkauft wie besichtigt, unter vollständigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Die Gewährleistungshaftung für Rechts- und Sachmängel des Veranstalters und des Verkäufers wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche ist jedoch hiervon ausgenommen die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferinnen, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso ausgenommen ist die Haftung für sonstige Schäden, die durch eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung der Verkäuferinnen, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hervorgerufen sind. Gezogene Nutzungen sind anzurechnen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.5. Der Ausschluss der Gewährleistung gilt daher nicht soweit sich der Käufer auf einen sich aus einer Beschaffenheitsgarantie oder der vereinbarten Beschaffenheit ergebenden Mangel beruft oder soweit der Käufer arglistig getäuscht wurde. Aus einer durch den Verkäufer erfolgten, nicht standardisierten Beschreibung des Ausbildungsstandes des verkauften Pferdes kann der Vorwurf der Arglist nicht hergeleitet werden. Insoweit obliegt es dem Käufer selbst, sich ein Bild vom tatsächlichen Ausbildungszustand des Pferdes zu verschaffen.
5.6. Sollte sich ein Interessent seiner Kaufentscheidung nicht wirklich sicher sein, wird von der Abgabe eines Gebotes abgeraten.
5.7. Eine darüber hinaus gehende vertragliche Haftung übernimmt der Verkäufer nicht.
5.8. Die zu versteigernden Pferde sind nicht zur Schlachtung vorgesehen. Der Käufer verpflichtet sich, die erworbenen Pferde artgerecht zu halten und pferdegerecht nach den Leitlinien für Pferdehaltung zu behandeln und insbesondere bei Bedarf diesem Tier rechtzeitig tierärztliche Hilfe zukommen zu lassen.
5.9. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages auf den Käufer über. Ansprüche irgendwelcher Art rechtfertigen nicht die Einbehaltung des Kaufpreises.
Für etwaige Streitigkeiten ist der Sitz des Veranstalters als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Käufer Kaufmann ist.
Mönchengladbach, den 06. März 2025
Für den Veranstalter,
Volker Raulf
(von der IHK Mittlerer Niederrhein
öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator für landwirtschaftliche Güter und Pferder
MennrathS Auktionen - eine Marke der Raulf Auktionen GbR
Dipl.Ing. agr. Volker Raulf & B.Sc. agr. Wilma Raulf
Volker Raulf: von der IHK Mittlerer Niederrhein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator für landwirtschaftliche Güter, Spezialgebiet: Pferde
Wilma & Volker Raulf: von der LWK Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferdezucht und -haltung,
Reit-, Fahr- und Turniersport
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